ICO – BaFin: Hinweisschreiben zu Initial Coin Offerings (ICO)
BaFin – ICO: Hinweisschreiben zu Initial Coin Offerings (ICO). Nach der Veröffentlichung der Schweizer Aufsichtsbehörde FINMA gibt nun am 20. Februar 2018 auch die BaFin ein Hinweisschreiben zur Einordnung von ICO`s als Finanzinstrumente bekannt.
Die Deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat sich am 20.02.18 zum Thema Initial Coin Offerings positioniert.
BaFin: Hinweisschreiben zur Einordnung als Finanzinstrumente
Während die Schweizer FINMA etwas klarer Stellung bezieht (siehe auch in unserem Bericht), gibt die BaFin folgenden Text bekannt:
Die BaFin (WA) prüft bei Token im Einzelfall, ob es sich um ein Finanzinstrument i.S.d. WpHG bzw. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) oder um ein Wertpapier i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) oder Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) handelt. Diese Prüfung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsnormen im Bereich der Wertpapieraufsicht, d.h. insbesondere des WpHG, WpPG, der Marktmissbrauchsverordnung (MAR), des VermAnlG sowie weiterer relevanter Gesetze und einschlägiger nationaler und EU-Rechtsakte im Bereich der Wertpapieraufsicht.
Die BaFin verwendet demnach stets eine Einzelfall-Betrachtung.
BaFin fordert Marktteilnehmer zur genauen Prüfung auf
Wer Dienstleistungen in Verbindung mit Token erbringen, mit Token handeln oder Token veröffentlichen will, wird von der Bundesbehörde aufgefordert selbst genau zu prüfen, ob der geplante Token als Finanzinstrument oder als Wertpapier einzustufen ist. Marktteilnehmer sollen also im Kreditwesengesetz (KWG), Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) prüfen. Bei Unklarheiten ist die BaFin zu kontaktieren,.
Aus unserer Sicht dürften hier größere regulatorische Hürden bei einem geplanten ICO entstehen.
Fazit:
Wir sind gespannt auf die Auswirkungen der BaFin bei geplanten Deutschen ICO`s. Die Prüfung dient sicherlich zum Schutz der möglichen Anleger und der Minderung von Scams. Trotzdem hoffen wir nicht, dass Deutsche Blockchain-Projekte dadurch mit zu hohen regulatorischen Hürden konfrontiert werden.
Mehr zum Thema ICO und eine einfache Erklärung über ICO`s findest Du hier: Initial Coin Offering / ICO kurz erklärt.
Hier der Link zum fünfseitigen Hinweisschreiben der Bafin: https://www.bafin.de
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!